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0211 9890-1440Frau V. erlitt einen Kreislaufkollaps während der Arbeit. Ihr besorgter Chef rief den Rettungswagen, der sie in die nächste Klinik brachte. Dort konnte sie nach einigen Untersuchungen das Krankenhaus gleich wieder verlassen. Doch die Krankenkasse verweigerte im Anschluss die Fahrtkostenerstattung wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit und einer angeblichen Versicherungslücke. Die Pfändung der Rettungswagen-Kosten drohte. Was muss man bei den Kosten für Krankentransport und Rettungswagen beachten?
Position A
Frau V. verlangte die Krankentransport Kostenübernahme von ihrer Krankenkasse. Sie hielt die Vorgehensweise der Krankenkasse für übliches Gebaren von Versicherungen, sich vor Kosten zu schützen. Ihr Transport war medizinisch notwendig. Den Kollaps habe sie nicht erfunden und von einer Versicherungslücke wisse sie nichts.
Position B
Die Versicherung trug vor, dass notwendige Angaben auf den Formularen der Rettungssanitäter und behandelnden Ärzte über die medizinische Notwendigkeit für den Rettungswageneinsatz fehlen würden. Eine Rettungswagen-Fahrt sei daher nicht angezeigt gewesen und übertrieben. Die Lücke in der Kostenübernahme für den Krankentransport ergäbe sich aus einem Arbeitgeberwechsel von Frau V., der sie nicht rechtzeitig umgemeldet hätte.
Einvernehmlicher Lösung
Der Mediator konnte zunächst den Einwand der fehlenden, medizinischen Notwendigkeit entkräften, weil bei Frau V. eine entsprechende gesundheitliche Vorbelastung vorlag. Dies wurde auch durch die zuständigen Fachärzte und den Hausarzt bestätigt.
In diesem Fall war es hilfreich, dass der Mediator umfassende Kenntnis über die Abwicklung von Kostenübernahmen bei Krankentransporten hatte. Denn die Versicherungslücke war schwierig aufzuklären und bedurfte auch eines Gespräches mit dem Ex-Arbeitgeber von Frau V., der die rechtzeitige Ummeldung versäumt hatte.
Dieser meldete Frau V. umgehend nach und bereits kurze Zeit später erhielt sie die Fahrtkostenerstattung der Krankenkasse.
Dauer bis zur Lösung: ca. 14 Tage