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Nancy B. arbeitete seit Jahren bei einem Autozulieferer am Fließband, bei dem rund 800 Personen beschäftigt sind. Die Arbeitsbedingungen ließen zu wünschen übrig, und um einen besseren Job zu bekommen, hatte sich Nancy B. mehrfach auf Weiterbildungskurse beworben. Immer wurden männliche Bewerber vorgezogen. Nancy B. sprach ihren Vorgesetzten auf Diskriminierung am Arbeitsplatz an, erhielt aber keine Antwort.

Mediation

Position A

Benachteiligt und belästigt

Frau B. kündigte das Arbeitsverhältnis sobald sich die Gelegenheit bot, forderte allerdings von ihrem Arbeitgeber nachträglich Schadensersatz, weil sie keine Möglichkeit zum beruflichen Aufstieg gehabt hatte. Sie vertrat die Ansicht, für diese Diskriminierung am Arbeitsplatz stünde ihr eine Entschädigung zu. Der Betrieb hatte gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Zudem hätten Kollegen mehrfach anzügliche Bemerkungen ihr gegenüber gemacht. Diese sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hätte sie ebenfalls dem Vorgesetzten gemeldet und der hatte auch in diesem Fall nicht reagiert.

Position B

Keine Ansprüche wegen Diskriminierung

Der Arbeitgeber begründete die Bevorzugung der männlichen Bewerber für die Weiterbildungsmaßnahmen mit deren besserer Qualifikation. Zudem lag die letzte Bewerbung von Nancy B. tatsächlich bereits 4 Jahre zurück. Die Frist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche bei Gericht betrüge aber 3 Jahre. Ob eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz tatsächlich vorlag, wurde bezweifelt, die Beweislast läge bei der Mitarbeiterin. Dennoch zeigte sich der Arbeitgeber mit der Mediation einverstanden, um mit Frau B. eine gütliche Einigung zu erzielen.

Einvernehmliche Lösung

Mit Mediation Ansprüche verhandeln

Nach Beratung durch einen Rechtsanwalt entschied Frau B. sich für eine Mediation, da sie den Konflikt mit ihrem Arbeitgeber nicht eskalieren lassen wollte.

Der Arbeitgeber zeigte sich verhandlungsbereit, obwohl Nancy B. kein Recht auf Schadensersatz wegen Diskriminierung einfordern konnte. Diskriminierung am Arbeitsplatz bzw. Diskriminierung als Frau muss in der Regel von den Betroffenen selbst nachgewiesen werden. Es hätte zu einer langwierigen Konfliktsituation kommen können.

Mit Hilfe des Mediators wurde telefonisch eine Entschädigung ausgehandelt. Frau B. wurde auf Basis der „Dreimonatsgehaltsgrenze“ entschädigt. Diese Regelung gilt im Normalfall bei einer Benachteiligung wegen Einstellungsdiskriminierung. In diesem Fall erhielt Nancy B. drei Gehälter als Geldentschädigung.

Dauer bis zur Lösung: ca. 14 Tage

 

Telefonische Mediation

Einmaliger Festpreis 249,00 Euro
 

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